Satzung

Satzung der politischen Partei „PRO 23 – für ein lebenswertes und zukunftsfittes Liesing“, beschlossen auf der Gründungsversammlung am 15.12.2020 in Wien.

Präambel

Sämtliche in dieser Satzung verwendete Bezeichnungen natürlicher Personen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 1 Name und Sitz der Partei

(1) Die Partei führt den Namen „PRO 23- für ein lebenswertes und zukunftsfittes Liesing“. Ihre für Wahlgänge erforderliche Kurzbezeichnung wird nach Maßgabe der Bestimmungen der jeweils gültigen Wahlordnung festgelegt.

(2) Die Partei hat ihren Sitz in Wien und verfügt über eine eigene Rechtspersönlichkeit.

(3) Die Partei entfaltet ihre Tätigkeit in Wien. Der Gerichtsstand ist Wien.

§ 2 Zweck der Partei

(1) Der Zweck der Partei liegt darin, durch ihre Tätigkeit die Willensbildung insbesondere durch Teilnahme an Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern in Wien auf der Basis der Österreichischen Bundesverfassung, der Wiener Stadtverfassung und der Prinzipien von Transparenz und Bürgerbeteiligung zu beeinflussen.

(2) Die Partei will keine Parteiorganisation im herkömmlichen Sinn sein, sondern versteht sich als Plattform für alle Bürger, die sich im demokratischen, sozialen, ökologischen, und kulturellen Bereich engagieren. Neben dem geografischen Schwerpunkt in Wien sind vor allem die Aktivitäten auf eine lebenswerte Stadtentwicklung und Verkehrspolitik ausgerichtet, die insbesondere die langfristigen Konsequenzen von politischen Entscheidungen berücksichtigen. Wir wenden uns an alle Menschen in unserer Stadt denen die Solidarität der Generationen untereinander wichtig ist und erkennen, dass die heutigen Entscheidungen die Lebensqualität künftige Generationen nicht belasten dürfen. Alle politischen Handlungen müssen dem Prinzip der Nachhaltigkeit entsprechen

(3) Darüber hinaus sollen all jene gewonnen werden, die mit der althergebrachten Parteipolitik in Österreich unzufrieden sind.

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder der Partei können natürliche und juristische Person werden, natürliche Personen, soweit sie das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben und die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedslandes haben.

(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in die Partei.

(3) Der Beitritt ist schriftlich in Papierform zu erklären.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand einstimmig. Der Eintritt wird mit

 einer schriftlichen Annahmeerklärung in Papierform oder elektronisch durch den Vorstand und mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages wirksam.

§ 4 Austritt der Mitglieder

(1) Mitglieder sind zum jederzeitigen Austritt aus der Partei berechtigt.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand mündlich, schriftlich oder elektronisch zu erklären. Die Mitgliedschaft endet auch durch Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

  (2) Der Ausschluss aus der Partei ist aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied ein Verhalten setzt, das geeignet ist, das Ansehen der Partei zu schädigen. Ein Ausschlussgrund liegt auch dann vor, wenn das Mitglied die Grundwerte der Partei gemäß § 2 der Statuten verletzt oder andere Pflichten der Mitgliedschaft nicht erfüllt.

(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Mitgliedsbeitrag / Parteispenden

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Seine Höhe bestimmt der Vorstand.

(3) Der Beitrag wird jährlich im Voraus entrichtet.

(4) Die Partei finanziert sich auch durch Parteispenden unter Beachtung der

 gesetzlichen Rahmenbedingungen.

§ 7 Organe der Partei

Organe der Partei sind

a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand

c) die Rechnungsprüfer

d) das Schiedsgericht

§ 8 Vorstand

 (1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, einem Stellvertreter, einem

 Finanzreferenten sowie bis zu 3 weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied der Partei kann auf Beschluss des Vorstandes die Funktion des geschäftsführenden Obmannes übernehmen.

 (2) Die Partei wird nach außen vom Obmann alleine vertreten. Im Fall einer Verhinderung des Obmannes wird die Partei von seinem Stellvertreter vertreten. Im Fall der Verhinderung des Obmannes und seines Stellvertreters wird die Partei vom Finanzreferenten vertreten, ansonsten vom jüngsten Parteimitglied, das voll geschäftsfähig ist.

Die Aufgabe des Finanzreferenten liegt in der Führung der Finanzgebarung der Partei. Der Obmann kann dem Finanzreferenten alleinige oder gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis und / oder Bankvollmacht erteilen.

(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten

 Vorstands im Amt, es sei denn, er tritt vorzeitig zurück. Dem Vorstand obliegen die Leitung der Partei, die Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung, die Aufstellung der Kandidatenliste für allgemeine Vertretungskörper (z. B. Landtagswahl) und die Aufsicht über die gesamte Parteitätigkeit. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Parteigeschäftsführer bestellen, aber auch jederzeit abberufen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus oder ist an der Ausübung seines Amtes dauerhaft gehindert, so kooptieren die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes aus dem Kreis der Parteimitglieder ein Ersatzmitglied, das ehest möglich durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen bzw. zu bestellen ist.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 9 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) An der Gründungsversammlung sind alle vom Proponenten-Komitee zugelassenen Personen stimmberechtigt.

 (2) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse der Partei erfordert, jedoch zumindest einmal jährlich. Eine Mitgliederversammlung wird einberufen durch Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von mind. 20 % der Mitglieder oder auf Begehren des Rechnungsprüfers. Die Einladung hat mindestens eine Woche vor der Versammlung zu erfolgen und die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sollte die zeitgerechte Einberufung bzw. Abhaltung der Mitgliederversammlung aus Gründen, die außerhalb des Entscheidungsbereiches des Vorstandes liegen (z.B. Pandemie mit gesetzlichen Einschränkungen betreffend Versammlungen, etc.), nicht möglich sein, verlängert sich die Funktionsperiode des Vorstandes bis zu dem Zeitpunkt, wo es die gesetzlichen Rahmenbedingungen wieder erlauben, eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und/oder durch Nutzung der modernen

 elektronischen Kommunikationsmittel (E-Mail, SMS, WhatsApp, etc.). Ebenso kann die Mitgliederversammlung mittels Konferenzschaltung abgehalten werden. Die

 Mitgliederversammlung ist öffentlich und alle Bürger sind berechtigt an der politischen Willensbildung der Partei teilzunehmen.

(3) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der sonstigen Parteiorgane; Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer nach Ablauf der jeweiligen Periode; Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung der Partei; Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzte Angelegenheiten; Beschlussfassung über ein Parteiprogramm, Genehmigung des Rechnungsabschlusses.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen der Partei persönlich oder

 via Telefonkonferenz teilzunehmen, das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben, über die Parteiaktivitäten informiert zu werden und an der Willensbildung und politischen Tätigkeit der Partei mitzuwirken. Die Mitglieder haben den vom Vorstand festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Satzung zu verlangen.

(3) Mindestens die Hälfte der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung der Partei zu informieren.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Partei nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Partei Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Parteisatzung und die Beschlüsse der Organe zu beachten.

 (6) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 11 Form der Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, elektronisch oder mittels sonstiger moderner Kommunikationsmittel unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, bei Gefahr in Verzug binnen drei Tagen, einzuberufen.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung und die Tagesordnung bezeichnen.

 (3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. E-Mail-Adresse oder Telefon-Nummer.

 (4) Die Rechnungsprüfer sind ebenfalls befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn aus ihrer Sicht die Finanzgebarung nicht ordnungsgemäß erfolgt oder die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Partei gefährdet erscheint. Die Einladung hat wie unter Pkt. 1-3 beschrieben zu erfolgen.

 § 12 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Partei ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Parteimitglieder erforderlich. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen.

(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung der Partei einberufene Versammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist 15 Minuten nach dem

 ursprünglich anberaumten Termin die Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung erneut zu eröffnen.

(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung (Absatz 5) zu enthalten.

(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 13 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

(1) Es wird offen abgestimmt, ausgenommen die Mitgliederversammlung beschließt über Antrag von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung.

(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung gilt als ungültig abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 § 14 Beurkundung und Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 § 15 Die Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sollte ein Rechnungsprüfer ausscheiden, ist vom Vorstand ein Rechnungsprüfer zu berufen. Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Gebarungskontrolle und die Überprüfung des

Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 16 Das Schiedsgericht

Zur Schlichtung aller parteiinternen Streitigkeiten ist das Schiedsgericht berufen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied als weiteren Schiedsrichter namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14

Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Sofern sich die beiden Schiedsrichter nicht über die Person des dritten Mitglieds des Schiedsgerichts nicht fristgerecht einigen können, wird dieses vom Obmann bestellt. Der Vorsitzende beruft innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab seiner Bestellung das Schiedsgericht ein. Die Einladung kann schriftlich, elektronisch oder mittels sonstiger moderner Kommunikationsmittel erfolgen. Der spätest mögliche Sitzungstermin ist spätestens 7 Tage ab Einladungstermin. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Anrufung der ordentlichen Gerichte ist erst nach Entscheidung durch dieses Schiedsgericht zulässig.

§ 17 Auflösung der Partei

(1) Die Partei kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3) Bei Auflösung der Partei fällt das Vereinsvermögen auf jeden Fall einer gemeinnützigen Vereinigung zu.